Deutsches Reich, Panzervernichtungsabzeichen in Silber (1. Ausgabe), von Moriz Hausch, Pforzheim

Deutsches Reich, Sonderabzeichen für das Niederkämpfen von Panzerkampfwagen durch Einzelkämpfer in Silber, sog. „Panzervernichtungsabzeichen“ verliehen 1942 bis 1945.

Sehr frühes, hochwertig verarbeitetes Exemplar aus Fertigung mutmaßlich der Moriz Hausch A.-G., Pforzheim, der aufgelegte Panzerkampfwagen aus Neusilber geprägt und geschwärzt, rückseitig mit drei angelöteten Splinten wohl aus Messing und über diese mit einer zinkenen Rückplatte verbunden, auf einem Band aus Aluminiumgespinst mit eingewirkten schwarzen Streifen. Rückseitig ist eine Abdeckung aus hellgrauem Filzdeckstoff aufgeklebt.

Die Verklebung des Filzdeckstoffs stellenweise gelöst. Hiervon abgesehen gute bis sehr gute, ungetragene Erhaltung, mit praktisch noch vollständig erhaltener Schwärzung der Auflage.

Dazu Expertise von Militaria-Berlin bzw. der Christian von Eicke GmbH, vom Juni 2022.

Als ganz frühes Exemplar, noch dazu in dieser Erhaltung, außerordentlich selten!

Die Einführung dieses Sonderabzeichens wurde durch den „Führer“ Adolf Hitler laut einem Erlass des Oberkommandos des Heeres vom 9. März 1942 genehmigt. Es war bestimmt für Soldaten, die ab 22. Juni 1941als Einzelkämpfer mit Nahkampfwaffen oder Nahkampfmitteln (Panzerbüchse, Gewehrgranate, geballte Ladung usw.) einen feindlichen Panzerkampfwagen oder ein sonstiges gepanzertes Fahrzeug im Nahkampf vernichtet oder außer Gefecht gesetzt haben. Für jedes vernichtete Fahrzeug wurde ein solches Abzeichen verliehen, das am rechten Oberärmel der Uniform zu tragen war. Die Stiftung wurde zum 18. Dezember 1943 um ein Abzeichen in Gold ergänzt, das für das fünfte vernichtete Fahrzeug verliehen wurde und die zuvor verliehenen Abzeichen in Silber ersetzte. Die genaue Zahl der Verleihungen ist nicht bekannt, bis Mitte 1944 waren jedoch über 10.000 Soldaten ausgezeichnet worden.

Literatur: Schneider, Dirk. Das Panzervernichtungsabzeichen sowie das Tieffliegervernichtungsabzeichen. 2. Auflage, Schönau 2022. Vgl. S. 11–434 und vor allem S. 38 ff. und S. 50–64.

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